Infos + Tipps zur Steuererklärung
- Aktuelles zur Steuererklärung 2023
- Abgabepflicht Einkommensteuererklärung
- Abgabefrist Steuererklärung
- Was kann abgesetzt werden?
- Welche Veranlagungsarten gibt es bei der Einkommensteuer?
- Welche Angaben müssen in den Formularen gemacht werden?
- Checkliste Steuererklärung
- Welches Finanzamt ist zuständig?
Aktuelles zur Steuererklärung 2023
Für die Steuererklärung 2023 gibt es mehrere Regelungen, die sich steuermindernd auswirken können. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
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Grundfreibetrag: Für 2023 beträgt der Grundfreibetrag 10.908 Euro, ab 2024 wird er auf 11.604 Euro erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner verdoppelt sich dieser Betrag.
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( Werbungskosten): Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro. Dieser Betrag wird automatisch vom zu versteuernden Arbeitslohn abgezogen, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Regelung : Für ein häusliches Arbeitszimmer können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Für das Homeoffice gibt es eine Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich.
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Arbeitsmittel: Kosten für Arbeitsmittel, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, können vollständig abgesetzt werden. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
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Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen : 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Gerätekosten für Handwerkerleistungen (maximal 1.200 Euro) und 20 Prozent des Arbeitslohns für haushaltsnahe Dienstleistungen (maximal 4.000 Euro) können steuermindernd geltend gemacht werden.
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Besteuerung der Dezember-Soforthilfe: Die Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe wurden gestrichen, sodass hier keine Steuererklärungspflicht entsteht.
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Sparer-Pauschbetrag: Für Einkünfte aus Kapitalvermögen liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner). Erträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei, sofern entsprechende Freistellungsaufträge erteilt wurden.
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Unterhaltsleistungen: Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen beträgt für 2023 10.908 Euro, ab 2024 11.604 Euro.
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Kindergeld, Kinder- und Ausbildungsfreibeträge sowie Entlastung für Alleinerziehende : Der Kinderfreibetrag beträgt 2023 8.952 Euro (4.476 Euro bei einem Elternteil) und steigt 2024 auf 9.312 Euro (4.656 Euro bei einem Elternteil). Der Ausbildungsfreibetrag wurde ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.
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Altersvorsorge: Aufwendungen für die Altersvorsorge werden ab 2023 in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.
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Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag : Die Freigrenze wurde für 2023 auf 17.543 Euro angehoben (35.086 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner).
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Änderungen für Vermieter: Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude kann eine Abschreibung von drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen wurde unter neuen Voraussetzungen verlängert.
Diese Regelungen bieten zahlreiche Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren. Es ist wichtig, alle relevanten Ausgaben und Freibeträge in der Steuererklärung korrekt anzugeben, um von diesen steuermindernden Maßnahmen zu profitieren. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen kann das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater weitere Hilfestellung bieten.
Tipps zum Steuersparen
- Nutzen Sie alle möglichen Absetzungsmöglichkeiten wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
- Beachten Sie die erhöhte Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage.
- Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf weitere Steuerermäßigungen haben, wie z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Die Steuererklärung für das Jahr 2023 bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die für Steuerzahler in Deutschland von Bedeutung sind. Hier sind die Hauptpunkte zusammengefasst:
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Änderungen bei der Anlage N:
- Die Möglichkeiten, Werbungskosten für das Arbeiten von zu Hause abzusetzen, wurden umstrukturiert.
- Kosten für das Arbeitszimmer können vollständig abgesetzt werden, wenn es den Kern der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Dazu müssen Ausgaben wie Wasser, Energie, Miete und Versicherungen anteilig berechnet werden.
- Alternativ gibt es eine erhöhte Pauschale von 1.260 Euro für das Arbeitszimmer (210 Tage mal 6 Euro pro Tag), was eine deutliche Steigerung gegenüber der Pauschale von 600 Euro im Jahr 2022 darstellt.
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Besteuerung von Kryptowährungen:
- Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 stellt klar, dass Gewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wenn sie innerhalb einer Haltefrist von weniger als zwölf Monaten realisiert werden.
- In der Anlage SO gibt es einen Abschnitt, der sich mit virtuellen Währungen befasst.
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Änderungen in der Anlage V:
- Die Anlage V, die sich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung befasst, wurde umfangreicher und umfasst nun vier Seiten. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus Untervermietungen.
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Wegfall bestimmter Abschnitte:
- Die Energiepauschale und die Eingabemöglichkeit für die Empfangsvollmacht entfallen in der Steuererklärung 2023.
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Abgabefrist:
- Für die eigenständige Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2023 haben Verbraucher bis zum 02. September 2024 Zeit. Dies ergibt sich aus der Verschiebung der offiziellen Abgabefrist vom 31. August 2024 aufgrund des Wochenendes.
Diese Änderungen zeigen, dass es für Steuerzahler wichtig ist, sich regelmäßig über Neuerungen im Steuerrecht zu informieren, um alle relevanten Vorteile nutzen zu können und um sicherzustellen, dass ihre Steuererklärungen korrekt und fristgerecht eingereicht werden.
- Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Muss jeder Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Wann ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
- Wann sollte ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Steuerpflichtige, die überwiegend keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern aus den übrigen sechs Einkunftsarten erzielen, sind verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung bei ihrem Finanzamt abzugeben. Von dieser Pflicht sind diejenigen ausgenommen, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt.
Muss jeder Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Mit dem Steuerabzug beim Lohn gilt die Einkommensteuer für diese Einkünfte als abgegolten, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerveranlagung beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Für Arbeitnehmer besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur in bestimmten Fällen, insbesondere wenn
- Personen, die einen Lohnsteuerfreibetrag in Anspruch genommen haben.
- Personen mit unversteuerten Nebeneinkünften über 410 Euro.
- Empfänger staatlicher Leistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld über 410 Euro.
- Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern gleichzeitig und Einkommen nach Steuerklasse 6 (Arbeitnehmer hat von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen.).
- Verheiratete, die nach den Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4 mit Faktor besteuert werden.
- die Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklasse IV mit Faktor (nach § 39f EStG) gewählt haben oder
- Selbstständige, Gewerbetreibende, Rentner, Vermieter oder Landwirte mit Einnahmen über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro.
Wann sollte ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Die Abgabe einer »freiwilligen« Steuererklärung im Wege der so genannten Antragsveranlagung kann für viele Steuerpflichtige sinnvoll sein, weil nur so bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
- die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres variierte und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für den Beschäftigten gemacht hat,
- sich die Steuerklasse im Laufe des Jahres zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt wurde,
- der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung (z. B. für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse) geltend machen möchte.
Was kann abgesetzt werden?
- Werbungskosten: Beruflich veranlasste Kosten, die nicht vom Arbeitgeber getragen werden, wie Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildungskosten, Berufskleidung, Arbeitsmittel usw.
- Sonderausgaben: Beiträge zu Versicherungen, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten, Kirchensteuer usw.
- Außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für Krankheit, Unfall, Beerdigung, Pflege usw.
- Steuerermäßigungen: Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Kinder mindern die Steuerlast
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern und zu erhalten (§ 9 EStG). Werbungskosten können teilweise als Pauschbeträge abgezogen werden, wenn sich keine höheren Aufwendungen nachweisen lassen. In bestimmten Fällen, insbesondere bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen, ist der Ansatz von Pauschalen zwingend vorgeschrieben.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Sie sind häufig nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar.
Im Bereich der Sonderausgaben unterschieden zwischen Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Sonderausgaben jeweils mit unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten. Dabei wurden erweiterte Abzugsmöglichkeiten geschaffen für Aufwendungen, die für die Altersvorsorge bestimmt sind. Dazu gehören neben den Beiträgen zu den gesetzlichen Alterssicherungssystemen auch Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Basis-/ Rürup“-Rentenvertrag).
Vorsorgeaufwendungen
Zu den bekanntesten Sonderausgaben zählen die Vorsorgeaufwendungen. Im Bereich der Vorsorgeaufwendungen unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Hierzu gehören folgende Beiträge zu:
- den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen (Basis- oder Rürup-Rente),
- Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
- der Arbeitslosenversicherung,
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
- bestimmten Lebensversicherungen mit einem Laufzeitbeginn vor dem 1. Januar 2005.
Zudem können Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag nach § 10a EStG für Ihre Altersvorsorgebeiträge („Riester-Rente“) mit der Anlage AV geltend machen.
Sonstige Sonderausgaben:
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 13.805 Euro jährlich, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. Ein Widerruf wirkt nur für künftige Kalenderjahre. Der Empfänger muss die Unterhaltsleistungen als Einkünfte versteuern.
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (früher: Renten und dauernde Lasten),
- gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde,
- Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder, die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen (außer des Entgelts für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für sportliche und andere Freizeitgestaltungen), höchstens 4.000 Euro je Kind im Kalenderjahr,
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr,
- 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 Euro, für den Besuch bestimmter Schulen (außer des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) durch ein Kind, für das dem oder der Steuerpflichtigen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen,
- Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und
- Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zur Höhe von 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro), soweit dafür nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen
Zusammenfassung der Regelungen bezüglich der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG:
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Geringfügige Beschäftigung (Mini-Jobs): Für solche Beschäftigungsverhältnisse kann eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro jährlich, beantragt werden.
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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und andere haushaltsnahe Dienstleistungen: Hier beträgt die mögliche Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Jahr.
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Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: In diesem Fall kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro jährlich, geltend gemacht werden.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählen unter anderem Kochen, Reinigen, Gartenpflege sowie die Pflege und Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen. Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern ausgeführt werden, aber durch externe Dienstleister erbracht werden, wie z.B. Fensterputzen oder Gartenarbeit.
Handwerkerleistungen beziehen sich auf Arbeiten wie Malen, Tapezieren, Fliesenlegen, Bodenverlegung, Austausch von Fenstern und Türen sowie Garten- und Wegebauarbeiten.
Wichtig ist, dass diese Steuerermäßigungen nur für Leistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht werden. Zudem ist eine Rechnung erforderlich, und die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Die Aufwendungen dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt worden sein.
Diese Regelungen bieten Steuerpflichtigen in Deutschland die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu reduzieren, indem sie bestimmte haushaltsnahe Ausgaben geltend machen. Es ist jedoch wichtig, dass alle Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbracht werden.
Kinder mindern die Steuerlast
Übersicht über die steuerlichen Regelungen bezüglich der Berücksichtigung von Kindern. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
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Steuerliche Freistellung: Das Einkommen der Eltern, das dem sächlichen Existenzminimum ihrer Kinder sowie deren Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf entspricht, wird steuerlich freigestellt. Dies geschieht entweder durch den Abzug von Freibeträgen oder durch die Zahlung von Kindergeld.
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Kindergeld: Kindergeld wird in der Regel monatlich im Voraus als Steuervergütung gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob durch das Kindergeld das Existenzminimum des Kindes steuerfrei bleibt.
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Freibeträge: Wenn das Kindergeld nicht ausreicht, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen, werden Kinderfreibeträge und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgezogen.
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Berechtigte Kinder: Zu den berechtigten Kindern zählen leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder unter bestimmten Bedingungen. Auch Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners und Enkel können berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
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Altersgrenzen: Kinder unter 18 Jahren werden immer berücksichtigt. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt, z.B. wenn sie sich in Ausbildung befinden oder bestimmte Freiwilligendienste leisten. Kinder über 21 oder 25 Jahre können unter bestimmten Umständen ebenfalls berücksichtigt werden.
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Kinder mit Behinderungen: Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
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Lohnsteuerabzugsmerkmale: Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, insbesondere für die Ermittlung von Zuschlagsteuern wie dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.
Diese Regelungen sind ein wichtiger Bestandteil des Steuersystems, da sie Familien mit Kindern finanziell unterstützen und die steuerliche Belastung mindern. Es ist wichtig, dass Eltern sich über diese Möglichkeiten informieren und gegebenenfalls bei der Steuererklärung geltend machen.
Welche außergewöhnlichen Belastungen können geltend gemacht werden (§§ 33-33b EStG)?
Steuerpflichtige können bestimmte private Aufwendungen, die ihnen zwangsläufig und in größerem Umfang als der Mehrheit der Steuerpflichtigen entstehen, als außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen. Hier sind einige der wichtigsten Arten von außergewöhnlichen Belastungen:
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Allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Dazu gehören beispielsweise Krankheitskosten, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen. Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Familienstand und dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Diese Aufwendungen können als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt den Betrag von 600 Euro übersteigen.
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Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG): Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Personen, die dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und für die kein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, können bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro jährlich abgezogen werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die 624 Euro übersteigen, sowie bestimmte Zuschüsse sind anzurechnen. Dies umfasst auch den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, wenn kein Abzug als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings erfolgt.
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Sonderbedarf für volljährige Kinder in Berufsausbildung (§ 33a Abs. 2 EStG): Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, kann ein Freibetrag für den Sonderbedarf in Höhe von bis zu 924 Euro jährlich geltend gemacht werden, sofern für diese Kinder ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht.
Diese Regelungen ermöglichen es Steuerpflichtigen, bestimmte private Belastungen steuerlich geltend zu machen, die über das übliche Maß hinausgehen. Es ist wichtig, dass die entsprechenden Nachweise und Belege für diese Aufwendungen vorliegen und bei der Steuererklärung korrekt angegeben werden.
Welche Belege soll ich meiner Steuererklärung beifügen?
Bei der Einreichung Ihrer Steuererklärung ist es wichtig, bestimmte Belege beizufügen, um Ihre Angaben nachzuweisen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Hier sind einige Arten von Belegen, die häufig erforderlich sind:
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Belege für Betriebsausgaben und Werbungskosten: Diese können Rechnungen, Quittungen oder Fahrtenbücher umfassen, die Ausgaben für berufliche Zwecke wie Arbeitsmittel, Fortbildungen, Dienstreisen oder Fahrtkosten zur Arbeitsstätte belegen.
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Nachweise für Sonderausgaben: Dazu gehören Belege für bestimmte private Ausgaben, die steuerlich abzugsfähig sind, wie Beiträge zu Versicherungen, Spenden oder Kirchensteuer.
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Zuwendungsbestätigungen für Spenden: Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen benötigen Sie eine Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbestätigung) der empfangenden Organisation.
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Belege für außergewöhnliche Belastungen: Hierzu zählen Rechnungen und Nachweise über Krankheitskosten, Kosten für Pflegeleistungen oder andere außergewöhnliche Aufwendungen, die über die normale Belastung hinausgehen.
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Weitere relevante Dokumente: Abhängig von Ihrer individuellen Situation können weitere Belege erforderlich sein, wie Mietverträge bei Vermietungseinkünften, Unterlagen zu Kapitaleinkünften oder Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen.
Es ist nicht immer notwendig, alle Belege unaufgefordert einzureichen. Das Finanzamt kann jedoch jederzeit zusätzliche Belege anfordern, um Ihre Angaben zu überprüfen. Daher ist es ratsam, alle relevanten Belege sorgfältig aufzubewahren und bei Bedarf vorlegen zu können.
Welche Veranlagungsarten gibt es bei der Einkommensteuer?
Folgende Möglichkeiten der Veranlagung bestehen:
- Einzelveranlagung (auch für Ehegatten/Lebenspartner)
- Zusammenveranlagung
Grundsätzlich wird jede und jeder Steuerpflichtige mit seinem zu versteuernden Einkommen einzeln veranlagt. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
Wie berechnet sich die Einkommensteuer bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern?
Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird mit dem sog. Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und sodann verdoppelt. Diese Veranlagungsart ist regelmäßig die günstigere, weil für die niedrigeren Einkommen auch ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.
Wie berechnet sich die Einkommensteuer bei einzeln veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern?
Einzeln veranlagt werden Ehegatten/ Lebenspartner, wenn einer der Ehegatten/ Lebenspartner diese Veranlagungsart beantragt. Hierbei werden jedem Ehegatten/ Lebenspartner die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben und Steuerermäßigungen nach § 35a EStG gelten Besonderheiten. Die Einkommensteuer wird bei jedem Ehegatten/Lebenspartner nach dem Einkommensteuertarif ohne Anwendung des Splitting-Verfahrens berechnet.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Prinzipiell ist das Finanzamt am Wohnort der oder des Steuerpflichtigen zuständig. Hinweis: Es gibt erhebliche Unterschiede in der Bearbeitungsdauer zwischen den Bundesländern und sogar zwischen einzelnen Finanzämtern. Dies könnte auf unterschiedliche Arbeitsmethoden, Personalstärke und vielleicht auch auf die Effizienz der eingesetzten Technologie zurückzuführen sein.
Wie lange dauert es bis zur Steuererstattung?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit lag im Jahr 2023 bei etwa 57 Tagen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies ein Durchschnittswert ist und die tatsächliche Zeit in Ihrem speziellen Fall abweichen kann.
Die Dauer bis zur Steuererstattung nach Einreichung der Steuererklärung kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige allgemeine Richtlinien:
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Land und Finanzamt: Die Bearbeitungszeit kann je nach Land und sogar je nach Finanzamt innerhalb eines Landes unterschiedlich sein. In Deutschland, wie erwähnt, variiert die Bearbeitungszeit zwischen verschiedenen Finanzämtern erheblich.
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Zeitpunkt der Einreichung: Die Bearbeitungszeit kann länger sein, wenn die Steuererklärung in einer Hochphase eingereicht wird, z. B. kurz vor oder nach dem offiziellen Abgabetermin. In ruhigeren Zeiten kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Siehe auch Tipps zur optimalen Zeit für die Abgabe der Steuererklärung
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Art der Einreichung: Digitale oder online eingereichte Steuererklärungen werden oft schneller bearbeitet als papierbasierte Einreichungen.
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Komplexität der Steuererklärung: Einfache Steuererklärungen ohne komplexe Sachverhalte werden in der Regel schneller bearbeitet als komplexere Fälle.
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Vollständigkeit und Genauigkeit der Angaben : Fehler oder fehlende Informationen können die Bearbeitung verzögern.
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Automatisierung und Digitalisierung : In Ländern oder bei Finanzämtern, die fortschrittliche Technologien und Automatisierung nutzen, kann die Bearbeitung schneller erfolgen.
Abgabefrist Steuererklärung
Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zusammengefasst. Hier eine kurze Übersicht:
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Reguläre Abgabefristen:
- Für das Steuerjahr 2022: 30. September 2023
- Für das Steuerjahr 2023: 31. August 2024
- Für das Steuerjahr 2024 und folgende: 31. Juli des Folgejahres (z.B. 31. Juli 2025 für das Steuerjahr 2024)
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Verlängerung der Abgabefrist:
- Die Frist kann verlängert werden, wenn Sie steuerlich beraten werden oder wenn andere triftige Gründe vorliegen. In solchen Fällen ist ein Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt zu stellen.
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Fristen für freiwillige Veranlagungen:
- Wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, aber eine Steuererklärung einreichen möchten (z.B. zur Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer), haben Sie bis zu vier Jahre Zeit. Zum Beispiel muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2025 eingereicht werden.
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Sonderfälle:
- Für bestimmte Fälle wie Verlustabzüge, Rücktrag des Baukindergeldes oder für Land- und Forstwirte können besondere Fristen gelten.
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Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fristen:
- Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
- In einigen Fällen kann die Abgabe auch durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.
Fazit:
Vermeiden Sie Verspätungszuschläge, indem Sie Ihre Steuererklärung rechtzeitig einreichen. Bei freiwilliger Abgabe haben Sie bis zu vier Jahre Zeit, aber eine frühzeitige Einreichung kann zu einer schnelleren Rückerstattung führen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder ob Sie von einer Fristverlängerung profitieren können, ist es ratsam, sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden.
Tipps zur optimalen Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
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Vorteile einer frühen Abgabe:
- Psychologischer Vorteil: Frühes Erledigen vermeidet Aufschieberitis.
- Finanzieller Vorteil: Frühere Abgabe kann zu einer schnelleren Steuererstattung führen.
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Einfluss des Abgabezeitpunkts auf die Bearbeitungsdauer:
- Die Bearbeitungsdauer beim Finanzamt variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit aktueller Software und dem Personalstand in den Ämtern.
- Idealer Abgabezeitpunkt: Später Frühling oder früher Sommer, wenn alle Unterlagen vorliegen.
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Fristen für die Abgabe:
- Für das Steuerjahr 2023 ist die Abgabefrist bis zum 2. September 2024.
- Bei verspäteter Abgabe drohen Sanktionen.
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Vorteile einer späten Abgabe:
- Bei freiwilliger Abgabe kann die Steuererklärung bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr eingereicht werden.
- Zinsen auf Steuererstattungen sind relativ niedrig, daher kann es in einigen Fällen finanziell vorteilhafter sein, die Steuererklärung später einzureichen.
Zusammenfassend ist die Steuererklärung idealerweise dann einzureichen, wenn alle relevanten Unterlagen vorliegen, was meist im späten Frühling oder frühen Sommer der Fall ist. Dies ermöglicht eine zügige Bearbeitung und frühere Erstattung, ohne die Risiken einer verspäteten Abgabe einzugehen.
Welche Angaben müssen in den Formularen gemacht werden?
In Ihrer Steuererklärung müssen Sie verschiedene Angaben machen, abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen und Einkunftsarten. Hier ist eine Übersicht der erforderlichen Angaben und der entsprechenden Anlagen:
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Hauptvordruck: Hier machen Sie allgemeine Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Identifikationsnummer, Steuernummer, Familienverhältnissen sowie zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
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Anlage N (für Arbeitnehmer): Diese Anlage ist für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auszufüllen.
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Anlage G (für Gewerbetreibende): Hier werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingetragen. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung und Bruttoeinnahmen über 17.500 Euro ist zusätzlich der Vordruck EÜR auszufüllen.
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Anlage S (für Freiberufler und Selbstständige): Diese Anlage ist für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorgesehen. Auch hier ist bei einer Einnahmenüberschussrechnung und Bruttoeinnahmen über 17.500 Euro der Vordruck EÜR erforderlich.
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Anlage L (für Land- und Forstwirte): Diese Anlage dient der Erfassung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
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Anlage KAP (für Sparer und Kapitalanleger): Für Einkünfte aus Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne.
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Anlage R (für Rentenbezieher): Hier werden Renten und andere Leistungen eingetragen.
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Anlage V (für Vermieter): Diese Anlage ist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen.
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Anlage FW (für eigengenutzte Immobilien): Für die steuerliche Förderung von eigengenutztem Wohneigentum.
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Anlage AUS: Für ausländische Einkünfte.
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Anlage Kind: Für Angaben zu Kindern.
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Anlage U: Für Unterhaltsleistungen.
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Anlage AV: Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für Altersvorsorgebeiträge.
Für Ihre Einkommensteuererklärung, ob freiwillig oder Pflicht, hält das für Sie zuständige Finanzamt einen amtlichen Vordruck bereit. Zusätzlich bieten die Finanzämter eine elektronische Steuererklärung (ELSTER) sowie Steuerformulare zum Ausfüllen und Drucken am PC unter www.elster.de.
Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Anlagen vollständig und korrekt ausfüllen. Die Auswahl der Anlagen hängt von Ihren individuellen Einkünften und Lebensumständen ab. Wenn Sie unsicher sind, welche Anlagen für Sie relevant sind, kann es hilfreich sein, einen Steuerberater zu konsultieren.
Checkliste Steuererklärung
Die Erstellung der Einkommensteuererklärung kann eine komplexe Aufgabe sein, die sorgfältige Vorbereitung und Organisation erfordert. Um Ihnen den Prozess zu erleichtern, habe ich eine Checkliste zusammengestellt, die Ihnen hilft, alle notwendigen Unterlagen und Informationen für die Einkommensteuererklärung 2023 zusammenzutragen. Bitte beachten Sie, dass diese Liste allgemein gehalten ist und je nach Ihrer persönlichen Situation weitere Dokumente erforderlich sein können.
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Fristen beachten: Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden, sofern keine steuerliche Beratung in Anspruch genommen wird (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist automatisch.
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Belegvorhaltepflicht: Belege und Unterlagen müssen nicht mehr eingereicht, aber für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes aufbewahrt werden. Bescheinigungen über Spenden oder Beiträge müssen ab Erhalt des Einkommensteuerbescheides ein Jahr lang aufgehoben werden.
Persönliche Informationen
- Steuer-Identifikationsnummer
- Bankverbindung (IBAN und BIC)
- Kopie der Einkommensteuererklärung des Vorjahres (falls vorhanden)
Einkünfte
Einkünfte erfassen: Alle Einkunftsarten, die im Veranlagungszeitraum erzielt wurden, müssen erfasst werden. Dazu gehören insbesondere Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
- Lohnsteuerbescheinigung(en) von Arbeitgebern
- Bescheinigungen über Renten, Pensionen und andere Leistungen
- Nachweise über Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Gewerbebetrieb (z.B. Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Bilanz)
- Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Nachweise über Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, etc.), inklusive Freistellungsaufträge
- Nachweise über sonstige Einkünfte (z.B. Unterhaltszahlungen, Veräußerungsgewinne)
Werbungskosten
- Belege über berufsbedingte Ausgaben (z.B. Arbeitsmittel, Fachliteratur, Arbeitskleidung)
- Nachweise über Fort- und Weiterbildungskosten
- Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
- Nachweise über doppelte Haushaltsführung
- Belege über Bewerbungskosten
- Kontoauszüge mit Nachweisen für Kontoführungsgebühren
Sonderausgaben
- Belege über gezahlte Kirchensteuer
- Nachweise über gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Nachweise über Beiträge zu Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebeiträgen
- Belege über gezahlte Unterhaltsleistungen
- Nachweise über Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen
Außergewöhnliche Belastungen
- Belege über Krankheitskosten (z.B. Zuzahlungen, nicht erstattete Medikamente)
- Nachweise über Behinderung (Grad der Behinderung, Schwerbehindertenausweis)
- Belege über Unterstützung bedürftiger Personen
- Nachweise über sonstige außergewöhnliche Belastungen (z.B. Katastrophenschäden)
Sonstiges
- Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- Belege über Kinderbetreuungskosten
- Informationen zu Kindern (Geburtsdaten, Steuer-Identifikationsnummern)
- Nachweise über Ausbildungsfreibeträge oder Unterhaltsleistungen für Kinder
- Bei Immobilienbesitz: Grundsteuerbescheid, Nachweise über Handwerker- und Renovierungskosten
Vor dem Einreichen
- Prüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterschriften geleistet sind.
- Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Dokumente und Belege auf.
Diese Checkliste soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen. Je nach individueller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es kann auch hilfreich sein, einen Steuerberater zu konsultieren, insbesondere wenn Sie komplexe steuerliche Sachverhalte haben.
Welches Finanzmat ist zuständig?
Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach § 19 der Abgabenordnung (AO). Gemäß § 19 Abs. 1 AO ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (§ 19 Abs. 2 AO). Für Steuerpflichtige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Inlandvermögen befindet oder in Ermangelung dessen das Finanzamt, das zuletzt zuständig war (§ 19 Abs. 3 AO).
Die Zuständigkeit des Finanzamts ergibt sich somit aus den persönlichen und sachlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.